Zahnersatz und außergewöhnliche Belastung

Die Eigenbeteiligung beim Zahnersatz kann die Steuerlast mindern. Kosten, die nicht von der Krankenversicherung

übernommen werden, können beim Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung unter

"Außergewöhnliche Belastungen" angegeben werden.

"Ausgaben für Implantate, Kronen, Brücken oder Füllungen gehören zu den anerkannten

„außergewöhnlichen Belastungen“ und sind daher steuerlich absetzbar", bemerkt dazu

Dirk Kropp, Geschäftsführer proDente.

Finanzgerichte lassen auch fünfstellige Beträge für Implantate gelten.


Grenzbetrag für alle außergewöhnlichen Belastungen laut § 33 EstG.                         

Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro            bis 15340          bis 51130       über 51130

Alleinstehende (Grundtabelle)                           5%                    6%                   7%

Verheiratete (Splittingtabelle)                           4%                    5%                   6%

Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern                 2%                    3%                   4%

Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern           1%                    1%                   2%


Beispiel:

Ein Familienvater mit 3 Kindern und einem Einkommen von 40000 € hat für Zahnersatz 4000 € zu bezahlen.

Bei einem Grenzbetrag von 1% heißt das 400 € .                                                                                                   

Er kann also 3600 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen.


Quelle: proDente