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Die Eigenbeteiligung beim Zahnersatz kann die Steuerlast mindern. Kosten, die nicht von der Krankenversicherung
übernommen werden, können beim Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung unter
"Außergewöhnliche Belastungen" angegeben werden.
"Ausgaben für Implantate, Kronen, Brücken oder Füllungen gehören zu den anerkannten
„außergewöhnlichen Belastungen“ und sind daher steuerlich absetzbar", bemerkt dazu
Dirk Kropp, Geschäftsführer proDente.
Finanzgerichte lassen auch fünfstellige Beträge für Implantate gelten.
Grenzbetrag für alle außergewöhnlichen Belastungen laut § 33 EstG.
Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro bis 15340 bis 51130 über 51130
Alleinstehende (Grundtabelle) 5% 6% 7%
Verheiratete (Splittingtabelle) 4% 5% 6%
Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern 2% 3% 4%
Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern 1% 1% 2%
Beispiel:
Ein Familienvater mit 3 Kindern und einem Einkommen von 40000 € hat für Zahnersatz 4000 € zu bezahlen.
Bei einem Grenzbetrag von 1% heißt das 400 € .
Er kann also 3600 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Quelle: proDente |